AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters
hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben
werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder
zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder
auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7
Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in
Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamt-zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungs-änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleich-wertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot an-zubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren
oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir
vom Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren uns
gegenüber erhöht, können wir den Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufsetzen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen
und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der
Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Stornogebühren: Bei Stornierung einer Reise fallen nach Abschluss des Reisevertrages folgende
Stornogebühren an:
– bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%
– von 30 bis 21 Tage vor Reisebeginn 40%
– von 20 bis 11 Tage vor Reisebeginn 75%
– ab 10 Tage vor Reisebeginn 95%
– nach Einzug in das gemietete Objekt 95%
Für Buchungen, die die Oster- oder Weihnachtszeit/Silvester berühren,
gelten abweichende Stornogebühren:
– bis 91 Tage vor Reisebeginn 20%
– von 90 bis 61 Tage vor Reisebeginn 40%
– von 60 bis 31 Tage vor Reisebeginn 75%
- ab 30 Tage vor Reisebeginn 95%
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist,
als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt, es sei denn, dass eine Namensänderung durch
die Leistungsträger ausdrücklich ausgeschlossen ist.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in
Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die
Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung
verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden
gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, sofern dies nicht durch die Leistungsträger
ausgeschlossen ist.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht
ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort
zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit
der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art
nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter
erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden
gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens
aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der
Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis-tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung, zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei
Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen.
12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach
einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen
Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde
oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er
den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände-rungen vor
Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter
schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie
folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch
der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach
Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Stand 01.01.09
Mauritius Individuell KG
Hauptstr. 11
21614 Buxtehude